Neuigkeiten zur Medizinprodukteverordnung MepV

Mit dem Inkrafttreten der revidierten MepV und der Bezeichnung der gemeinsamen Spezifikationen für Produktgruppen ohne medizinische Zweckbestimmung durch Swissmedic im Bundesblatt werden die rechtlichen Anforderungen an Produkte ohne medizinische Zweckbestimmung in der Schweiz am 1. November 2023 anwendbar. 

Produkte ohne medizinische Zweckbestimmungen müssen ab diesem Datum die gemeinsamen Spezifikationen und die einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen der MepV erfüllen. Die Bereitstellung der Produkte auf dem Schweizer Markt unterliegt nun der MepV.

Es sind jedoch Übergangsfristen vorgesehen, um den Wirtschaftsakteuren (Hersteller, Importeure, Händler und Bevollmächtigte) die Anpassung an die neuen Anforderungen und die Vermarktung dieser Produkte konform mit MepV zu ermöglichen.

Sehen Sie sich bitte unbedingt die folgenden Erklärungs-Videos von Swissmedic dazu an.

Weiterführende, detailliertere  Informationen finden Sie auch im Merkblatt Produkte ohne medizinische Zweckbestimmung oder im Faktenblatt Produkte für kosmetische Behandlungen